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Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz
 

(1)   Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Lübeck e. V.".   

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck und erstreckt sich auf das Gebiet der Hansestadt Lübeck. 

(3)   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck unter VR 911 HL eingetragen.  

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 
 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte  Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2)  Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt, Bundesverband e. V., genannten Aufgaben, insbesondere die Förderung 

-  des Wohlfahrtswesens, 

-  der öffentlichen Gesundheitspflege, 

-  der Jugendhilfe, 

-  der Altenhilfe, 

-  der Hilfe für Menschen mit Behinderung, 

-  der Bildung und Erziehung, 

-  des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, 

-  sowie Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 

Bei der Umsetzung des Zwecks orientiert sich der Verein an den Grundwerten des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt. 

(3)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

-  Angebote von Erholungsmaßnahmen, Bildungsveranstaltungen, Offene Treffs für Senior*innen sowie Angebote der Kinder- und Jugendarbeit,

-  Weiterentwicklung sozialer Aufgaben und Dienste, Erprobung neuer Formen der Sozialarbeit, 

-  Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, 

-  Vernetzung vorhandener Dienste und Einrichtungen, 

-  Stellungnahmen und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen sozialer Fragestellungen insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den politischen Gremien und der Verwaltung der Hansestadt Lübeck. 

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5)   Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein auch anderer Rechtsformen bedienen. 

(6)   Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres  Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. 

(7)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(8)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Schleswig-Holstein e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(9)  Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 
 

(1)  Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Zielen und Grundsätzen bekennt. 

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind. 

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Kreisvorstand zulässig. Dessen Entscheidung ist endgültig. 

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft 
 

(1)   Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Lübeck e. V., bewirken. Für den Austritt gilt eine Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals. 

(2)   Es kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes geschädigt hat bzw. schädigt. Der Ausschluss sowie Ordnungsmaßnahmen sind nach den Bestimmungen des Verbandsstatuts durchzuführen. 

(3)   Die im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt verankerten Regelungen zur Vereinsgerichtsbarkeit finden Anwendung. 

(4)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als sechs Monatsbeiträgen nach zweimaliger Mahnung in Verzug ist. 

 

§ 5 Korporative Mitglieder
 

(1)   Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich im Wesentlichen auf den Arbeitsbereich des Kreisverbandes beschränkt, können korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Lübeck e. V., werden. 

(2)   Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand mit Zustimmung des Landesverbandes. 

(3)   Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. Auf der Kreiskonferenz hat das Mitglied Rede- und Stimmrecht. 

(4)   Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. In begründeten Einzelfällen ist eine fristlose oder eine Kündigung mit kürzerer Frist zulässig. 

(5)   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart. 

(6)   Im Übrigen gelten die Regeln des Verbandsstatutes. 

                                              

§ 6 Jugendwerk 
 

(1)   Für das im Kreisverband bestehende Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt gilt dessen Satzung. 

(2)   Das Jugendwerk benennt eine/einen Vertreter*in, die/der dem Kreisvorstand stimmberechtigt angehört. 

(3)   Der Kreisverband gewährt dem Jugendwerk organisatorische, personelle und finanzielle Unterstützung. Finanzielle Zuwendungen umfassen zumindest die Hälfte der beim Kreisverband verbleibenden Beitragsanteile der Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Darüberhinausgehende finanzielle Zuwendungen des Kreisverbandes an das Jugendwerk richten sich nach seinen finanziellen Möglichkeiten. 

(4)   Für das Jugendwerk gelten die Aufsichtsrechte und -pflichten nach den Regelungen des Verbandsstatuts.

(5)   Die Revisor*innen des Kreisverbandes  prüfen das Jugendwerk gemeinsam mit seinen Revisor*innen. Der Kreisvorstand wird über das Ergebnis der Revision schriftlich informiert. 

  

§ 7 Mitgliederversammlung 
 

Einmal jährlich werden die Mitglieder des Kreisverbandes vom Kreisvorstand zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Die Mitgliederversammlung wird über die allgemeine und sozialpolitische Entwicklung, über die Arbeit des Kreisverbandes sowie über seine wirtschaftliche Situation unterrichtet. Die Mitgliederversammlung fasst keine Beschlüsse. 

  

§ 8 Organe des Kreisverbandes 
 

Organe des Kreisverbandes sind:

a)  die Kreiskonferenz und 

b)  der Kreisvorstand. 

  

§ 9 Kreiskonferenz 
 

(1)   Die Kreiskonferenz wird gebildet von: 

a)   dem Kreisvorstand, 

b)   den Mitgliedern des Kreisverbandes nach dem Stand von acht Wochen vor dem Tag der Kreiskonferenz,

c)   den Revisor*innen des Kreisverbandes,

d)   mindestens einer/einem Vertreter*in des Jugendwerkes. 

(2)   Die Kreiskonferenz wird im Abstand von vier Jahren abgehalten. Sie ist vom Kreisvorstand mit einer Frist vier Wochen und unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich einzuladen. Bei der Bekanntgabe der Tagesordnung ist auf die Regelungen der Konsequenzen hinzuweisen, die sich gem. § 32 BGB ergeben können. 

(3)   Die Kreiskonferenz findet als Präsenzveranstaltung statt. Aufgrund besonderer Umstände kann die Kreiskonferenz auch im virtuellen Verfahren stattfinden. Eine Kombination von einer Präsenzveranstaltung und zeitgleicher Ermöglichung der virtuellen Durchführung ist ebenfalls möglich. Mit der Einladung ist auf die vom Kreisvorstand gewählte Verfahrensweise hinzuweisen. 

(4)   Der Kreisvorstand kann zu außerordentlichen Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von 10 v. H. der Mitglieder des Kreisverbandes oder des Landesverbandes einzuberufen. Für die Art der Durchführung einer außerordentlichen Kreiskonferenz gelten die in Abs. 3 dargestellten Wahlmöglichkeiten. 

(5)   Die Kreiskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird von der Konferenzleitung festgestellt. 

Im Falle der Beschlussunfähigkeit lädt der Kreisvorstand die Mitglieder der Kreiskonferenz innerhalb von drei Wochen mit unveränderter Tagesordnung erneut ein. Die Kreiskonferenz ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes oder über den Austritt aus dem Landesverband ist eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

(6)   Die Kreiskonferenz gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung. 

(7)   Die Kreiskonferenz ist das höchste beschlussfassende Gremium des Kreisverbandes und grundsätzlich für alle Aufgaben des Kreisverbandes zuständig, soweit diese Aufgaben oder einzelne Aufgaben nicht anderen Gremien des Kreisverbandes übertragen werden. 

(8)   Die Kreiskonferenz beschließt die Grundsätze und die Grundsatzpositionen und die Satzung des Kreisverbandes. Sie nimmt die Berichte des Kreisvorstandes, des Jugendwerkes und der Revisor*innen entgegen und beschließt die Entlastung des Kreisvorstandes. 

(9)   Die Kreiskonferenz wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei Revisor*innen sowie die Delegierten zur Landeskonferenz. 

(10)  Scheidet während der laufenden Wahlperiode ein Mitglied aus dem    Kreisvorstand aus, rückt die/der auf der vorhergehenden Kreiskonferenz nicht gewählte Kandidat*in nach, die/der auf der Liste der nicht gewählten Kandidat*innen die höchste Stimmenzahl erreicht hat. 

(11)  Handelt es sich bei dem ausgeschiedenen Mitglied des Kreisvorstandes um ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, kann der Kreisvorstand abweichend von Abs. 10 von den gewählten Beisitzer*innen eine/einen Nachfolger*in in den geschäftsführenden Vorstand berufen. Einer zu diesem Zweck einberufenen Kreiskonferenz bedarf es nicht. 

(12)  Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 25 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. 

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von zwei Wochen mit unveränderter Tagesordnung erneut einzuberufen. Die zu diesem Zweck einberufene Kreiskonferenz ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. 

Vor dem Beschluss über die geplante Auflösung soll die Meinung des Landesverbandes eingeholt und in die Beschlussempfehlung einbezogen werden. 

Die in Abs. 3 beschriebenen Regelungen zur Art der Durchführung von Konferenzen gelten sinngemäß auch für die Kreiskonferenz, die über Satzungsänderungen beschließen soll.  

(13)  Verlauf, Ergebnisse und Beschlüsse der Kreiskonferenz werden schriftlich niedergelegt und von der/dem Vorsitzenden und der /dem Protokollführer*in unterzeichnet.  

  

§ 10 Kreisvorstand 
 

(1) Der Kreisvorstand wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 

(2) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, ihren/seinen zwei Stellvertreter*innen, mindestens drei Beisitzer*innen sowie der/dem Vertreter*in des Jugendwerkes (§ 7 Abs. 2). Der Kreisvorstand nimmt durch eine/einen Vertreter*in an den Sitzungen des Jugendwerkes des Kreisverbandes beratend teil. 

(3) Bei der Zusammensetzung des Kreisvorstandes soll angestrebt werden, dass Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 v. H. vertreten sind, sofern eine entsprechende Zahl von Frauen und Männern kandidiert. 

(4) Die Tätigkeit als Mitglied des Kreisvorstandes ist ehrenamtlich. Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (s. Abs. 5) kann nach entsprechendem Beschluss des Kreisvorstandes gewährt werden. Sie darf die im Verbandsstatut festgelegte Höhe nicht überschreiten. 

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine beiden Stellvertreter*innen (Geschäftsführender Vorstand). Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsberechtigung für den Kreisverband haben stets zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. 

(6) Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nach dieser Satzung und anderer Rechtsvorschriften keine davon abweichenden Regelungen bestehen. In begründeten Einzelfällen können Beschlüsse des Kreisvorstandes im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Diese Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Kreisvorstand. 

Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Frage der Beschlussfähigkeit bei virtuell und gemischt durchgeführten Vorstandssitzungen wird in der Geschäftsordnung für den Kreisvorstand geregelt. 

(7)  Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Kreisvorstand  eine/einen  Geschäftsführer*in berufen. Die/der Geschäftsführer*in nimmt in der Regel an   den Sitzungen sowohl des geschäftsführenden als auch des Kreisvorstandes und an der Kreiskonferenz teil. Der Kreisvorstand kann den/die Geschäftsführer*in und andere Mitarbeiter*innen nach § 30 BGB als besondere Vertreter*in des  Kreisverbandes bestellen. Die Befreiung des Kreisvorstandes und der/des besonderen Vertreter*in gem. § 30 BGB von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen. 

(8) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Aufgaben haftet der Verein ausschließlich.  Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Davon ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

(9) Der Kreisvorstand und die/der Geschäftsführer*in verpflichten sich, nach dem AWO-Governance-Kodex zu handeln und gemäß Verbandsstatut zu unterzeichnen. 

(10) Der Kreisvorstand kann Fachausschüsse, Sachverständige und andere Arbeitsgruppen mit Sonderaufgaben betrauen. 

Der Kreisvorstand beruft und entlässt die Mitglieder der Aufsichtsgremien für andere Rechtsformen, in denen er Dienste und Einrichtungen betreibt. Für diese Gremien sollen auch entsprechend qualifizierte externe Vertreter*innen benannt werden. In ihrer Gesamtheit müssen die Aufsichtsgremien über die für ihre Aufgaben erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügen. 

(11)  Die Sitzungen des Kreisvorstandes finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen und in diesen Fällen verbandsöffentlich statt. In besonders begründeten Fällen können die Vorstandssitzungen auch virtuell und in Kombination zwischen Präsenzveranstaltung und gleichzeitig virtuell durchgeführt werden. Mit der Einladung zur Vorstandssitzung ist zusätzlich zum Vorschlag einer Tagesordnung auf die Wahlmöglichkeiten zur Durchführung der Vorstandssitzungen hinzuweisen. 

(12)  Der Kreisvorstand beschließt insbesondere über 

1.       den Haushalt des Kreisverbandes, 

2.       den Stellenplan des Kreisverbandes, 

3.       die Anträge örtlicher Vereine und Gruppen, die die korporative Mitgliedschaft beim Kreisverband beantragen, 

4.       die Mitgliedschaft des Kreisverbandes in anderen Organisationen, 

5.       die Planung und Schaffung neuer Aufgaben sowie damit verbundene Entscheidungen über Erwerb, Veräußerung, Belastung, bauliche Veränderungen, Anpachtungen, Vermietungen sowie Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, 

6.       den Jahresabschluss des Kreisverbandes, 

7.       den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, 

8.       die Vertretung des Kreisverbandes in anderen Organisationen, 

9.    den Erwerb von Gesellschafteranteilen an Gesellschaften, die den satzungsgemäßen Zwecken der Arbeiterwohlfahrt entsprechen, 

10.  Bericht an den Landesverband über die Tätigkeit des Kreisverbandes, 

11.  Vorbereitung der Mitgliederversammlung, der Kreiskonferenz und von Fachtagungen, 

12.  die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. 

  

§ 11 Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung 
 

(1) Mandatsträger*innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedsrechte oder dem Austritt. 

(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seiner Ehegattin/seinem Ehegatten, seiner Lebenspartnerin/seinem Lebenspartner einer/einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen. 

     Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat     dies und den Ausschließungsgrund unaufgefordert der/dem Vorsitzenden  des Organs anzuzeigen. 

Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss strittig ist und bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss der/des Betroffenen zuständig. Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. 

  

§ 12 Rechnungswesen 
 

(1) Der Kreisvorstand erstellt einen jährlichen Haushaltsplan und ggfs. einen Investitionsplan. 

(2) Das Rechnungswesen des Kreisverbandes entspricht den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung. 

(3) Für das Rechnungswesen des Kreisverbandes gelten die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts. 

(4) Für die Aufgaben der Revision gelten die Bestimmungen des Verbandsstatuts. 

 

§ 13  Mitgliedschaft  
 

Der Kreisverband ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. .

 

§ 14 Verbandsstatut 
 

(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt, Bundesverband e. V. ist in seiner jeweils gültigen Fassung (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) Bestandteil dieser Satzung. Es enthält Bestimmungen über die  Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsichtsrechte und Pflichten, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbindliches Markenrecht. 

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor. 

 

§ 15 Aufsicht 

 

Für die Aufsichtsrechte und -pflichten gelten die entsprechenden Regelungen des Verbandsstatuts. 

  

§ 16 Auflösung und Austritt 
 

Bei Auflösung oder Austritt aus dem Landesverband ist der Kreisverband mit der Bezeichnung "Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Lübeck e. V." aufgelöst. Die Folgen für die Nutzung des Namens und des Logos  richten sich nach den Bestimmungen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt. 

 

§ 17 Inkrafttreten 
 

Die Satzung tritt mit der Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen auf der Kreiskonferenz am 26. August 2023 

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